REACH - Verfahren

Europäische Chemikalien Agentur - ECHA

Das REACH-Verfahren, dass die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien durchführt, hat alle produzierenden Unternehmen aufzufordern zu erklären, welche chemischen Stoffe diese enthalten.

Die Europäische Union hat erklärt, das diese Stoffe in Produkten deshalb zu nennen sind:

  • um Gesundheitsschäden abzuwenden.

  • um Produkte aus der EU gegenüber anderen Ländern wettbewerbsfähig zu erhalten.

  • um Methoden zu unterstützen gefährliche Stoffe durch andere zu ersetzen.

  • um die Gewährleistung des freien Verkehrs von Stoffen im EU-Binnenmarkt zu ermöglichen.

Die REACH-Verordnung ist so konzipiert, dass sie sich nicht mit anderen Rechtsvorschriften im Bereich der Chemie überschneidet oder kollidiert.

Hierzu erklärt die Firma Michael Bet Ges. mbH das in den Produkten, die wir herstellen und/oder liefern, grundsätzlich keine chemische Stoffe enthalten sind, die unter den Begriff - gefährlich - fallen.

Im Gegenteil, die Produkte unserer Firma, die den Namen MAGO tragen, haben ausschließlich den Charakter der in der Möbelindustrie bekannten Klassifizierung - Kleinkinder-bissfest. Dieser Satz sagt, dass ein Kleinkind ohne Gefährdung auf den Produkten beißen oder daran saugen kann. In der Möbelindustrie ist diese Information wichtig und auch vorgeschrieben.

Wir erklären, dass unsere Produkte ausschließlich ungiftige Leime enthalten und die eingesetzten Kunststoffe auch in der Lebensmittelindustrie verwendet werden dürfen. Alle von uns verarbeiteten Hölzer sind aus zertifizierten Waldbeständen und werden ohne den Einsatz von Entlaubungsgiften oder chemischen Holzschutzmittel geerntet und verarbeitet.

Unsere Produkte (Hartfaserplatten) enthalten geringe Mengen natürlicher Wachse und natürlicher Harze, von denen keinerlei Gefährdung ausgeht.

Sollten wir auf Kundenwunsch Sonderprodukte herstellen, die die Verpflichtung einer Meldung verursachen, werden wir dem Auftraggeber dies mitteilen und ggf. auch die entsprechende Chemikalie benennen.

Alle unsere Informationen werden gutgläubig erteilt, soweit dies Vorlieferanten betrifft. Unsere Erklärungen sind hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Korrektheit nach bestem Gewissen abgegeben. Eine Haftung für Schäden, egal welcher Art, die auf Grund der Verwendung unserer Informationen entstehen, werden abgelehnt.

Diese Erklärung wurde abgegeben am 01. Oktober 2008 und wird bei neuen Erkenntnissen ergänzt.

Günter Michael
Geschäftsführer

 


 

USA: Strafgebühren für nicht ISPM 15 konforme Holzverpackungen

Seit dem 9.3.2007 hat die amerikanische Zollverwaltung die Möglichkeit, gegen Einführer und Spediteure für nicht ISPM 15-konformes Verpackungsmaterial aus Holz Strafgebühren festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Waren (Wert der Holzverpackung zu-züglich Wert der in der Verpackung enthaltenen Ware). Die Höhe der Gebühren kann bis zum dreifachen Warenwert, höchstens jedoch den Wert der für die Abfertigung hinterlegten Sicherheit betragen. Neben den Strafgebühren müssen nicht entsprechend behandelte oder markierte Holzverpackungen sofort aus den USA ausgeführt werden. Die Kosten für die Zu-rückweisung sowie den Rücktransport der Waren gehen zu Lasten des Einführers.

Quelle: bfai Zollnews 04/2007

Letztes Update:
03.09.2010

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